DSchG

Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

Vom 6.12.1983

Zuletzt geändert am 7.2.2023

§ 4

Denkmalrat

(1) 1Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. 2Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde bei allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.

(2) 1Die Mitglieder des Denkmalrats werden von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Die Mitgliederzahl kann bis zu 40 Personen betragen. 3Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der Denkmalschutzbehörden, der staatlichen Hochbauverwaltung, der Kirchen, der kommunalen Landesverbände und der Kulturdenkmaleigentümer sowie weitere Personen angehören, die mit den Fragen des Denkmalschutzes vertraut sind. 4Dem Denkmalrat sollen Personen aus allen Regierungsbezirken angehören.

(3) 1In den Sitzungen führt die oberste Denkmalschutzbehörde den Vorsitz. 2Die Mitglieder des Denkmalrats sind ehrenamtlich tätig.

(4) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. 2Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.