DSchG

Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

Vom 6.12.1983

Zuletzt geändert am 7.2.2023

§ 17

Vorläufiger Schutz

1Die höhere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen, mit deren Eintragung als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch zu rechnen ist, vorläufig als eingetragen gelten. 2Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Eintragung nicht binnen eines Monats eingeleitet und spätestens nach sechs Monaten bewirkt wird. 3Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.