Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Vom 6.12.1983
Zuletzt geändert am 7.2.2023
(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.