(1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. 2Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
(2) 1Die Öffentlichkeit wird im Rahmen ihres berechtigten Informationsinteresses und insbesondere zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmale unterrichtet; die Informationen können auch auf einem vom Landesamt für Denkmalpflege betriebenen jedermann zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden. 2Informationen werden nicht bereitgestellt, soweit die Veröffentlichung zu einer Gefährdung des Kulturdenkmals führen kann oder einer Veröffentlichung sonstige, insbesondere datenschutzrechtlich geschützte Belange entgegenstehen. 3Das Landesamt für Denkmalpflege gewährleistet durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.