DSchG

Denkmalschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale

Vom 6.12.1983

Zuletzt geändert am 7.2.2023

7. ABSCHNITT
Entschädigung

§ 24

[Entschädigung]

(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2§§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.