Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Vom 6.12.1983
Zuletzt geändert am 7.2.2023
1Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. 2Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.