Vom 15.1.1972
Neugefasst am 25.9.2001
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.