Vom 15.1.1972
Neugefasst am 25.9.2001
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.