BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972

Neugefasst am 25.9.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung

§ 42

Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) 1Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. 2Sie ist nicht öffentlich. 3Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) 1Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.