BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972 (BGBl. I S. 13)

Neugefasst am 25.9.2001 (BGBl. I S. 2518)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 248)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Errichtung von Betriebsräten
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7Wahlberechtigung
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21Amtszeit
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26Vorsitzender
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54Errichtung des Konzernbetriebsrats
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60Errichtung und Aufgabe
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73aVoraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87Mitbestimmungsrechte
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92Personalplanung
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96Förderung der Berufsbildung
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106Wirtschaftsausschuss
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111Betriebsänderungen
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschifffahrt
§ 114Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117Geltung für die Luftfahrt
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

§ 82

Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

(1) 1 Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. 2 Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) 1 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. 2 Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3 Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

§ 83

Einsicht in die Personalakten

(1) 1 Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. 2 Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3 Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

§ 84

Beschwerderecht

(1) 1 Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2 Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

§ 85

Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) 1 Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. 2 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3 Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) 1 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. 2 § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 86

Ergänzende Vereinbarungen

1 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2 Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

§ 86a

Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

1 Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2 Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

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