BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

Vom 15.1.1972 (BGBl. I S. 13)

Neugefasst am 25.9.2001 (BGBl. I S. 2518)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 248)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Errichtung von Betriebsräten
Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7Wahlberechtigung
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
§ 21Amtszeit
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
§ 26Vorsitzender
Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
§ 54Errichtung des Konzernbetriebsrats
Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60Errichtung und Aufgabe
Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73aVoraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 74Grundsätze für die Zusammenarbeit
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 81Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
§ 87Mitbestimmungsrechte
Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92Personalplanung
Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
§ 96Förderung der Berufsbildung
Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
§ 99Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106Wirtschaftsausschuss
Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
§ 111Betriebsänderungen
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
Erster Abschnitt
Seeschifffahrt
§ 114Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
§ 117Geltung für die Luftfahrt
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
§ 118Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 119Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Errichtung von Betriebsräten

(1) 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2 Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

§ 2

Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3

Abweichende Regelungen

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b) die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) 1 Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. 2 Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) 1 Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. 2 Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) 1 Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. 2 Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

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