ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1267)

Neugefasst am 2.7.1979 (BGBl. I S. 853, 1036)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Teil
Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Arbeitsgerichte
§ 14Errichtung und Organisation
Zweiter Abschnitt
Landesarbeitsgerichte
§ 33Errichtung und Organisation
Dritter Abschnitt
Bundesarbeitsgericht
§ 40Errichtung
Dritter Teil
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 46Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Berufungsverfahren
§ 64Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Revisionsverfahren
§ 72Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 78Beschwerdeverfahren
Fünfter Unterabschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 79
Zweiter Abschnitt
Beschlußverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 80Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Rechtszug
§ 87Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Dritter Rechtszug
§ 92Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Beschlußverfahren in besonderen Fällen
§ 97Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
Vierter Teil
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 101Grundsatz
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 111Änderung von Vorschriften

§ 47

Sondervorschriften über Ladung und Einlassung

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

§ 48

Rechtsweg und Zuständigkeit

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2. Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) 1 Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. 2 Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) 1 Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
2 Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. 3 Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

§ 48a

(weggefallen)

§ 49

Ablehnung von Gerichtspersonen

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

§ 50

Zustellung

(1) 1 Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. 2 § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

§ 50a

Videoverhandlung

(1) 1 Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. 2 Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. 3 Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.

(2) 1 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. 2 Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.

(3) 1 Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. 2 Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. 3 Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. 4 Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.

(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.

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