ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1267)

Neugefasst am 2.7.1979 (BGBl. I S. 853, 1036)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Teil
Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Arbeitsgerichte
§ 14Errichtung und Organisation
Zweiter Abschnitt
Landesarbeitsgerichte
§ 33Errichtung und Organisation
Dritter Abschnitt
Bundesarbeitsgericht
§ 40Errichtung
Dritter Teil
Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt
Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 46Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Berufungsverfahren
§ 64Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Revisionsverfahren
§ 72Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 78Beschwerdeverfahren
Fünfter Unterabschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 79
Zweiter Abschnitt
Beschlußverfahren
Erster Unterabschnitt
Erster Rechtszug
§ 80Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Rechtszug
§ 87Grundsatz
Dritter Unterabschnitt
Dritter Rechtszug
§ 92Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Vierter Unterabschnitt
Beschlußverfahren in besonderen Fällen
§ 97Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
Vierter Teil
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
§ 101Grundsatz
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 111Änderung von Vorschriften

§ 93

Rechtsbeschwerdegründe

(1) 1 Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2 Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

§ 95

Verfahren

1 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2 Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. 3 Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden.

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