Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.