ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 2.7.1979

Zuletzt geändert am 24.10.2024

§ 84

Beschluß

1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.