Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.