Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.