Vom 3.9.1953
Neugefasst am 2.7.1979
Zuletzt geändert am 24.10.2024
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.