Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 150 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | mg/l | 25 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Zink | 2 |
Blei | 0,5 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
- Einsatz von Branntkalk | 80 |
- Einsatz von Kalkstein | 150 |
Sulfat | 2 000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
24-Stunden-Mischprobe | ||
Quecksilber | mg/l | 0,03 |
Cadmium | mg/l | 0,05 |
Thallium | mg/l | 0,05 |
Arsen | mg/l | 0,15 |
Blei | mg/l | 0,1 |
Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
Kupfer | mg/l | 0,5 |
Nickel | mg/l | 0,5 |
Zink | mg/l | 1,0 |
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
Fracht in Milligramm je Tonne Abfall | |
Cadmium | 15 |
Quecksilber | 9 |
Chrom, gesamt | 150 |
Nickel | 150 |
Kupfer | 150 |
Blei | 30 |
Zink | 300 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt, einschließlich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren.
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Aluminium | mg/l | 2,0 |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 20 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 60 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 15 |
Fluorid, gelöst | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 1,0 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2,0 |
Eisen | mg/l | 3,0 |
Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) | mg/l | 15 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Antimon | 0,50 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,10 |
Arsen | 0,20 |
Barium | 3,0 |
Blei | 0,50 |
Cer | 0,50 |
Chrom, gesamt | 0,20 |
Cobalt | 1,0 |
Germanium | 0,50 |
Gold | 0,50 |
Hafnium | 0,50 |
Kupfer | 0,50 |
Molybdän | 0,50 |
Nickel | 0,50 |
Palladium | 0,50 |
Platin | 0,50 |
Praseodym | 0,50 |
Ruthenium | 0,50 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1,0 |
Titan | 1,0 |
Wolfram | 2,0 |
Zink | 2,0 |
Zinn | 2,0 |
Zirkonium | 0,50 |
(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt:
Stichprobe mg/l | |
Cadmium | 0,050 |
Chrom VI | 0,10 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,20 |
Selen | 1,0 |
Silber | 0,10 |
Thallium | 0,50 |
Quecksilber | 0,00050 |
(2) Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 28. Januar 2022 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen dieses Anhangs ab dem 1. Juli 2022. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten für Einleitungen nach Satz 1 die Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Sofern PFC-haltige Prozesschemikalien verwendet werden oder verwendet wurden, ist der Betreiber verpflichtet,
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausfolgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 2 bis 4 sowie Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(1a) Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der Verwendung nasser Lösemittel anfallen.
(1b) Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen:
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenen Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4.
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
TOC | 33 mg/l |
CSB | 100 mg/l |
Nges | 20 mg/l |
Pges | 1,3 mg/l |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | 1,5 mg/l |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEI | 2 |
(2) Für den Parameter abfiltrierbare Stoffe darf bei einer eingeleiteten Jahresfracht von mehr als 3,5 t/a ein Jahresmittelwert von 35 mg/l nicht überschritten werden.
(3) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:
Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l |
Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l |
(4) Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen:
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2‑Stunden‑Mischprobe | Stichprobe |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,10 mg/l | |
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,10 mg/l | |
Benzol und Derivate | 0,050 mg/l | |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,40 mg/l |
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
Parameter | Mindesthäufigkeit |
TOC | Täglich |
Abfiltrierbare Stoffe | Täglich |
Nges oder TNb | Täglich |
Pges | Täglich |
AOX | Monatlich |
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich |
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich |
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
Bereich | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
TOC | mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33 |
CSB | mg/l | 100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100 |
NH4-N | mg/l | – | – | – | 10 | – | – | – |
Chlorid | kg/t | – | – | – | – | – | – | |
Sulfat | kg/t | – | – | 600 | 1600 | 1200 | – | 500 |
Sulfit | mg/l | – | 20 | – | – | 20 | – | – |
Eisen | kg/t | – | – | – | 0,50 | – | – | – |
GEi | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3) Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).
(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:
Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) |
Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l |
Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l |
Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l |
Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereich | 1 | 2 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | |
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
Anilin | kg/t | 0,20 | ||||||
Barium | mg/l | 2,0 | ||||||
Blei | kg/t | 0,040 | 0,0050 | 0,030 | ||||
Cadmium | mg/l | 0,010 | ||||||
g/t | 0,20 | 2,0 | ||||||
Chrom, gesamt | mg/l | 0,50 | 0,50 | |||||
kg/t | 0,030 | 0,020 | 0,010 | 0,050 | ||||
Cobalt | mg/l | 1,0 | ||||||
Kupfer | mg/l | 0,50 | ||||||
kg/t | 0,010 | 0,020 | ||||||
Nickel | mg/l | 0,50 | ||||||
kg/t | 0,0050 | 0,015 | ||||||
Quecksilber | g/t | 0,10 | 1,5 | |||||
Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0 | ||||||
Zink | mg/l | 2,0 | 2,0 | 0,50 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
Parameter | Mindesthäufigkeit |
TOC | Täglich |
Abfiltrierbare Stoffe | Täglich |
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich |
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich |
Nges oder TNb | Täglich |
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
Sulfit | mg/l | 1 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | ||
436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7 |
525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5 |
620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
mg/l | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1 |
Chrom, gesamt | 0,5 |
Kupfer | 0,5 |
Nickel | 0,5 |
Zink | 2 |
Zinn | 2 |
Chrom, gesamt | Kupfer | Nickel | |
mg/l | mg/l | mg/l | |
Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5 |
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5 |