AbwV

Abwasserverordnung

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566)

Neugefasst am 17.6.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)

Zuletzt geändert am 17.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 132)

Anhang 47

Feuerungsanlagen



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

    1.
  • Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
  • 2.
  • sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,
  • 3.
  • Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und
  • 4.
  • Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.

(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.



B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

    1.
  • Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung,
  • 2.
  • betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,
  • 3.
  • Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern,
  • 4.
  • Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder
  • 5.
  • Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung, Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen geeigneten Verfahren.

(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden.



C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Einsatz von Branntkalk 80 mg/l
Einsatz von Kalkstein 150 mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)
Einsatz von Branntkalk 25 mg/l
Einsatz von Kalkstein 50 mg/l
Sulfat2 000 mg/l
Sulfit 10 mg/l
Fluorid, gelöst 15 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.



D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen0,050
Cadmium0,0050
Quecksilber0,0030
Chrom, gesamt0,050
Nickel0,050
Kupfer0,050
Blei0,020
Zink0,20
Thallium0,050
Sulfid, leicht freisetzbar0,10



E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.



F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht.



G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.



H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen:

    1.
  • kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Volumen des Abwasserstroms,
  • 2.
  • monatliche Messung in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe
      a)
    • sämtlicher in Teil C Absatz 1 und in Teil D genannter Parameter außer GEi und
    • b)
    • der Parameter Chlorid und TNb sowie
  • 3.
  • Messung des mit den Probenahmen nach Nummer 2 korrespondierenden Volumens des Abwasserstroms.

(2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.

Anhang 48

(weggefallen)

Anhang 49

Mineralölhaltiges Abwasser

    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
    1.
  • der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,
  • 2.
  • der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
  • 3.
  • der Innenreinigung von Transportbehältern.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
    1.
  • weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,
  • 2.
  • Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen gering zu halten:
    1.
  • abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
  • 2.
  • Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,
  • 3.
  • Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,
  • 4.
  • Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasservorlage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
    1.
  • organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,
  • 2.
  • organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen enthalten.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
(mg/l)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)40

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforderung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen. Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als eingehalten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Abwasser.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
    1.
  • Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.
  • 2.
  • Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E Abs. 1 als eingehalten.
  • 3.
  • Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung außer Betracht.

Anhang 50

Zahnbehandlung

    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent zu verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
    1.
  • in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
  • 2.
  • Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
  • 3.
  • für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
  • 4.
  • der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche oder elektronische Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
  • 5.
  • der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

    G
  • Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.

Anhang 51

Oberirdische Ablagerung von Abfällen


    A
  • Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l70
Phosphor, gesamtmg/l3
Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l10
Nitritstickstoff (NO2-N)mg/l2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der eine Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfällen.
(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5
Quecksilber0,05
Cadmium0,1
Chrom, gesamt0,5
Chrom VI0,1
Nickel1
Blei0,5
Kupfer0,5
Zink2
Arsen0,1
Cyanid, leicht freisetzbar0,2
Sulfid, leicht freisetzbar1

Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
    1.
  • Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
    Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,
    Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 und
    Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.

  • Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
  • 2.
  • Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
  • 3.
  • Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.

Anhang 52

Chemischreinigung

    A
  • Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung stammt.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) nicht überschreiten:
Füllmengenkapazität der ChemischreinigungsmaschineKonzentration in der Stichprobe1-Stunden-Fracht
bezogen auf die Füllmengenkapazität
an Behandlungsgut aus der Stichprobe
und der 1-Stunden-Wassermenge
mg/lmg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut0,5-
mehr als 50 kg Behandlungsgut0,50,25

(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasserstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die Werte nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

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