AbwV

Abwasserverordnung

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566)

Neugefasst am 17.6.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)

Zuletzt geändert am 17.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 132)

Anhang 37

Herstellung anorganischer Pigmente



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

    1.
  • Blei- und Zinkpigmente,
  • 2.
  • Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
  • 3.
  • Silikatische Füllstoffe,
  • 4.
  • Eisenoxidpigmente,
  • 5.
  • Chromoxidpigmente,
  • 6.
  • Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie
  • 7.
  • Titandioxid,
  • 7.1.
  • Chloridverfahren,
  • 7.2.
  • Sulfatverfahren,
  • 7.2.1.
  • Stufenkeimverfahren,
  • 7.2.2.
  • Kombikeimverfahren.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

    1.
  • der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),
  • 2.
  • der Herstellung von hochdispersen Oxiden,
  • 3.
  • der Herstellung von Tonträgerpigmenten,
  • 4.
  • der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,
  • 5.
  • indirekten Kühlsystemen und
  • 6.
  • der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

    1.
  • die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
  • 2.
  • den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
  • 3.
  • die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
  • 4.
  • die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

    1.
  • Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
  • 2.
  • Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn

    1.
  • eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und
  • 2.
  • das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:

Bereich1234567
ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
TOCmg/l33333333253333
CSBmg/l10010010010070100100
NH4-Nmg/l10
Chloridkg/t,
Sulfatkg/t60016001200500
Sulfitmg/l2020
Eisenkg/t0,50
GEi2222222

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).

(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:

ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/l
Kupfer5,0 kg/a0,050 mg/l
Nickel5,0 kg/a0,050 mg/l
Zink30 kg/a0,30 mg/l

Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.

(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereich124567.17.2
ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilinkg/t0,20
Bariummg/l2,0
Bleikg/t0,0400,00500,030
Cadmiummg/l0,010
g/t0,202,0
Chrom, gesamtmg/l0,500,50
kg/t0,0300,0200,0100,050
Cobaltmg/l1,0
Kupfermg/l0,50
kg/t0,0100,020
Nickelmg/l0,50
kg/t0,00500,015
Quecksilberg/t0,101,5
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0
Zinkmg/l2,02,00,50

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.


H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
Nges oder TNbTäglich

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:
    1.
  • Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
  • 2.
  • Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t
Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen:
    1.
  • Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
  • 2.
  • bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
  • 3.
  • bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
  • 4.
  • Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
  • 5.
  • Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
Die Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.Die Anforderung gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.Die Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.

Anhang 38

Textilherstellung, Textilveredlung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
    1.
  • aus der Wäsche von Rohwolle,
  • 2.
  • aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
  • 3.
  • aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,
  • 4.
  • aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
    1.
  • Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
  • 2.
  • Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen,
  • 3.
  • Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
  • 4.
  • Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
  • 5.
  • Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
  • 6.
  • Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten(APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
  • 7.
  • Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
      7.1
    • synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
    • 7.2
    • Rest-Farbklotzflotten,
    • 7.3
    • Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
    • 7.4
    • Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
    • 7.5
    • Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
    • 7.6
    • Restdruckpasten,
  • 8.
  • Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25
Phosphor, gesamtmg/l2
Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20
Sulfitmg/l1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei
436 nm (Gelbbereich)m-17
525 nm (Rotbereich)m-15
620 nm (Blaubereich)m-13

Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5
Sulfid, leicht freisetzbar1
Chrom, gesamt0,5
Kupfer0,5
Nickel0,5
Zink2
Zinn2

Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamtKupferNickel
mg/lmg/lmg/l
Restfarbklotzflotten0,50,50,5
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate0,50,50,5
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar0,50,50,5

Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
    1.
  • chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
  • 2.
  • Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
  • 3.
  • freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
  • 4.
  • Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,
  • 5.
  • Alkylphenolethoxylate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
  • 6.
  • Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
  • 7.
  • EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter im Brauchwasser,
  • 8.
  • nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
  • 9.
  • Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
    1.
  • Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
  • 2.
  • Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
  • 3.
  • Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.

Anhang 39

Nichteisenmetallerzeugung



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

    1.
  • Kupfer,
  • 2.
  • Blei,
  • 3.
  • Zinn,
  • 4.
  • Zink,
  • 5.
  • Cadmium,
  • 6.
  • Edelmetalle,
  • 7.
  • Nickel,
  • 8.
  • Cobalt,
  • 9.
  • Ferrolegierungen,
  • 10.
  • Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

    1.
  • weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,
  • 2.
  • Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,
  • 3.
  • Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,
  • 4.
  • Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
  • 5.
  • Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,
  • 6.
  • Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,
  • 7.
  • Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Erzeugung und Gießen
der unter Teil A Absatz 1
Nummer 1 bis 9
aufgeführten Nichteisen-
metalle einschließlich
Nebenprodukten sowie
Halbzeugherstellung
Erzeugung von
Aluminiumoxid
Erzeugung von
Aluminium
Gießen von Aluminium
sowie Herstellung von
Aluminiumhalbzeug
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener
Kohlenstoff, gesamt (TOC)
mg/l
50

20

15

20
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB)
mg/l
200

60

60

80
Eisenmg/l 3,0
Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l 2,0 5,0
Aluminiummg/l 6,0 3,0
Fluorid, gelöstmg/l3030
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi)

4



Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen“ ein Wert von 4,0 mg/l.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Erzeugung und Gießen von
KupferBlei und ZinnZink und CadmiumEdelmetallenNickel und CobaltFerrolegierungen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium0,10 0,10 0,10 0,0500,10 0,050
Quecksilber0,0200,0200,0200,0200,0200,020
Zink1,0 1,0 1,0 0,40 1,0 1,0
Blei0,50 0,50 0,20 0,50 0,50 0,20
Kupfer0,50 0,20 0,10 0,30 0,50 0,50
Arsen0,10 0,10 0,10 0,10 0,30 0,10
Nickel0,50 0,50 0,10 0,50 2,0 2,0
Thallium1,0 1,0 1,0 1,0
Chrom, gesamt0,50 0,50 0,50 0,50 0,20
Chrom VI0,050
Cobalt1,0 0,10 1,0 1,0 0,50
Silber0,10 0,10 0,10 0,10
Zinn2,0 2,0 2,0 2,0
Sulfid, leicht
freisetzbar

1,0

1,0

1,0

1,0


Adsorbierbare
organisch
gebundene
Halogene (AOX)


1,0


1,0


1,0


1,0




Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt:

Chlor, freiesStichprobe0,50 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB)Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

0,0030 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)Stichprobe1,0 mg/l

Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.


G Abfallrechtliche Anforderungen

Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurückzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.


H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:

    1.
  • Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
  • 2.
  • Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.

(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:

    1.
  • an der Einleitungsstelle in das Gewässer:
    Erzeugung der Nichteisenmetallezu messende Parameter
    Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Edelmetalle, Nickel und CobaltEisen und Sulfat
    FerrolegierungenEisen
    AluminiumAluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe
  • 2.
  • vor der Vermischung mit anderem Abwasser:
    Erzeugung der Nichteisenmetallezu messende Parameter
    Kupfer, Blei und ZinnArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon und Zinn
    Zink und CadmiumArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber
    EdelmetalleArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber
    Nickel und CobaltArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt
    FerrolegierungenArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom, gesamt, und Chrom VI

Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.

(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.

Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.Jeweils einschließlich Nebenprodukten und Halbzeugherstellung.

Anhang 40

Metallbearbeitung, Metallverarbeitung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
    1.
  • Galvanik,
  • 2.
  • Beizerei,
  • 3.
  • Anodisierbetrieb,
  • 4.
  • Brüniererei,
  • 5.
  • Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
  • 6.
  • Härterei,
  • 7.
  • Leiterplattenherstellung,
  • 8.
  • Batterieherstellung,
  • 9.
  • Emaillierbetrieb,
  • 10.
  • Mechanische Werkstätte,
  • 11.
  • Gleitschleiferei,
  • 12.
  • Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.
  • Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
  • 2.
  • Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
  • 3.
  • Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
  • 4.
  • Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
  • 5.
  • Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l333-----2333
Ammoniumstickstoff
mg/l10030-30305050502030--
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l400100100200200400600200100400400300
Eisen
mg/l33-33-333333
Fluorid, gelöst
mg/l502050-50-50-5030--
Nitritstickstoff
mg/l-555-5--55--
Kohlenwasserstoffe, gesamt
mg/l101010101010101010101010
Phosphor, gesamt
mg/l222222222222
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)642666664666

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/l111111111111
Arsen
mg/l0,1-----0,10,1----
Barium
mg/l-----2------
Blei
mg/l0,5---0,5-0,50,50,50,5-0,5
Cadmium
mg/l0,2---0,1--0,20,20,1-0,2
kg/t0,3------1,5----
Chlor, freies
mg/l0,50,5-0,5-0,5---0,5--
Chrom, gesamt
mg/l0,50,50,50,5--0,5-0,50,50,50,5
Chrom VI
mg/l0,10,10,10,1--0,1-0,10,1-0,1
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l0,2----10,2--0,2--
Cobalt
mg/l--1-----1---
Kupfer
mg/l0,50,5----0,50,50,50,50,50,5
Nickel
mg/l0,50,5-0,5--0,50,50,50,50,50,5
Quecksilber
mg/l-------0,05----
kg/t-------0,03----
Selen
mg/l--------1---
Silber
mg/l0,1-----0,10,1----
Sulfid, leicht freisetzbar
mg/l11-1--111---
Zinn
mg/l2-2-2-2-----
Zink
mg/l222-2--22222

(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
    1.
  • die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,
  • 2.
  • die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
  • 3.
  • die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,
  • 4.
  • nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
      a)
    • cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
    • b)
    • Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
    • c)
    • nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×