AbwV

Abwasserverordnung

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566)

Neugefasst am 17.6.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)

Zuletzt geändert am 17.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 132)

Anhang 26

Steine und Erden

    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
    1.
  • Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
  • 2.
  • Herstellung von Kalksandstein,
  • 3.
  • Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
  • 4.
  • Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
    1.
  • Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
  • 2.
  • Sanitärabwasser,
  • 3.
  • Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
  • 4.
  • Abwasser aus der Rauchgaswäsche.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1Bereich 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe100100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) -150

(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)80
Abfiltrierbare Stoffe30

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Stichprobe

mg/l
AOX-0,1
Chrom, gesamt0,4-
Chrom VI-0,1

Anhang 27

Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:
    1.
  • Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
  • 2.
  • Behandlung von Abfällen,
  • 3.
  • Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
  • 4.
  • Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l200
Nitritstickstoff (NO2-N)mg/l2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l30
Aluminiummg/l3
Eisenmg/l3
Fluorid, gesamtmg/l30
Phosphor, gesamtmg/l2
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktionmg/l0,15
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) 4
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 4

(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Stichprobe
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/lmg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1-
Arsen-0,1
Blei-0,5
Cadmium-0,2
Chrom, gesamt-0,5
Chrom VI0,1-
Kupfer-0,5
Nickel-1
Quecksilber-0,05
Zink-2
Cyanid, leicht freisetzbar0,1-
Sulfid, leicht freisetzbar1-
Chlor, freies0,5-
Benzol und Derivate-1
Kohlenwasserstoffe, gesamt20-

(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
    1.
  • Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
    Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,
    Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 und
    Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4.

  • Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
  • 2.
  • Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.

Anhang 28

Herstellung von Papier, Karton oder Pappe

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus

    1.
  • indirekten Kühlsystemen,
  • 2.
  • der Betriebswasseraufbereitung,
  • 3.
  • der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-Zellulose-Bestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und
  • 4.
  • der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.

(3) Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

    1.
  • Sammlung und Behandlung des verunreinigten Niederschlagswassers des Altpapierlagerplatzes in der Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in ein Gewässer einschließlich der Befestigung des Altpapierlagerplatzes mit einem festen Oberflächenbelag;
  • 2.
  • Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
  • 3.
  • Verzicht auf den Einsatz von Nassfestmitteln, die adsorbierbare organisch gebundene Halogene enthalten oder zu ihrer Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
  • 4.
  • Verzicht auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
  • 5.
  • bei der oxidativen Bleiche von Holzstoff
      a)
    • Anwendung der Hochkonsistenzbleiche,
    • b)
    • Einsatz von Calciumhydroxid oder Magnesiumhydroxid anstelle von Natriumhydroxid oder
    • c)
    • Anwendung anderer geeigneter Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht;
  • 6.
  • Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Trennung und Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung oder Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;
  • 7.
  • Reduzierung des Einsatzes nährstoffhaltiger Additive;
  • 8.
  • Minimierung der Faserstoffverluste;
  • 9.
  • Vorbehandlung oder Verwertung des beim Streichen anfallenden Streichfarbenabwassers.

(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:

    1.
  • organische Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen;
  • 2.
  • Alkylphenolethoxylate (APEO).

(3) Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

(4) Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen:

    1.
  • Energieeffizienz;
  • 2.
  • Minimierung des Chemikalieneinsatzes, der Abluftemissionen und der Menge des anfallenden Schlammes;
  • 3.
  • Verwertbarkeit des Schlammes.

Die Durchführung der Vergleiche und Abwägungen sowie die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren.

(5) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/lkg/t
Abfiltrierbare Stoffe50
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)20
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-, und Nitratstickstoff (Nges)10
Phosphor, gesamt 2,0
Organisch gebundener Kohlenstoff,
gesamt (TOC)
0,90
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)3,0

(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.

(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(6) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.

(7) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(8) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden:

Herstellung
holzstoffhaltiger
Papiere
Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
ohne Deinking
Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
mit Deinking
Nicht
integrierte
Papier- und
Kartonfabriken ausgenommen Spezialpapier-
fabriken
Nicht
integrierte
Spezialpapier-
fabriken
kg/t
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB)
4,0 1,4 3,0 1,5 3,0
Abfiltrierbare Stoffe0,45 0,20 0,30 0,35 1,0
Gesamter
gebundener Stickstoff (TNb)
0,10 0,090 0,10 0,106 0,40
Phosphor, gesamt0,0100,00500,0100,0120,040

(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.

(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:

Nassfeste Papiere
(weniger als 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand)
Nassfeste Papiere
(mindestens 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand)
Dekorpapiere
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
g/t
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)
508080

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

    1.
  • An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind folgende Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
      a)
    • tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;
    • b)
    • wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;
    • c)
    • monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), wenn diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.
  • 2.
  • Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
      a)
    • bei der Herstellung von nassfesten Papieren und Dekorpapieren einmal alle zwei Monate Messung von AOX; weist der Betreiber nach, dass im Prozess kein AOX erzeugt und auch keine AOX-haltigen Additive oder Rohstoffe verwendet werden, kann nach Maßgabe behördlicher Festlegung auf die Messung des AOX verzichtet werden;
    • b)
    • jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden.

(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass

    1.
  • erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stoffe möglich ist,
  • 2.
  • der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,
  • 3.
  • vorhandene Alternativen bewertet wurden und
  • 4.
  • mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.
Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Bei der Herstellung von Papieren, bei denen mehr als 70 Prozent des Faserstoffs gebleicht wird, darf ein Wert für den CSB von 6 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den CSB von 4 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren und bei Papierfabriken mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel darf ein Wert für den CSB von 5 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für abfiltrierbare Stoffe von 0,4 kg/t nicht überschritten werden.Bei unvermeidbarem Einsatz organischer Komplexbildner kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Wert für den TNb festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für den TNb von 0,15 kg/t nicht überschritten werden.Bei Papierfabriken mit einer spezifischen Abwassermenge von 5 m³/t Produkt oder mehr darf ein Wert für Phosphor von 0,0080 kg/t nicht überschritten werden.Bei der Herstellung von Hygienepapieren darf ein Wert für Phosphor von 0,015 kg/t nicht überschritten werden.

Anhang 29

Eisen- und Stahlerzeugung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
    1.
  • Sinteranlagen,
  • 2.
  • Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
  • 3.
  • Roheisenentschwefelung,
  • 4.
  • Rohstahlerzeugung,
  • 5.
  • Sekundärmetallurgie,
  • 6.
  • Strangguss, Warmumformung,
  • 7.
  • Warmfertigung von Rohren,
  • 8.
  • Kaltfertigung von Band,
  • 9.
  • Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
  • 10.
  • kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
    1.
  • Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
  • 2.
  • Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,
  • 3.
  • Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
  • 4.
  • Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
  • 5.
  • Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
  • 6.
  • Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
  • 7.
  • Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
  • 8.
  • Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 50 40 200 200 300 300
Abfiltrierbare Stoffe 30 20
Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt 5,0 10 10 10 5,0
Nitritstickstoff (NO2-N) 5,0 5,0
Phosphor, gesamt 2,0 2,0 2,0
Fluorid, gelöst 30 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6

(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei0,50,50,5
Chrom, gesamt0,50,50,50,50,50,5
Chrom VI0,10,10,1
Kupfer0,5
Nickel0,50,50,50,50,50,5
Zink2,02,02,02,02,02,02,0
Zinn2,0
Cyanid, leicht freisetzbar0,40,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,0

(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.
(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
    1.
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50
    Eisenmg/l5,0
    Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

    2.
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Blei0,5
    Chrom, gesamt0,5
    Nickel0,5
    Zink2,0

Anhang 31

Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
    1.
  • der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,
  • 2.
  • Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und
  • 3.
  • sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:
    1.
  • Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,
  • 2.
  • Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,
  • 3.
  • Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,
  • 4.
  • mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
    1.
  • Wasseraufbereitung
      a)
    • Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
    • b)
    • Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.
    • c)
    • Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
  • 2.
  • Kühlsysteme
    Abflutung von Hauptkühlkreisläufen
    von Kraftwerken
    (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)
    Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe
    Stichprobe mg/l
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)3040
    Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80.
    Phosphor, gesamt1,53
    Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt, gilt ein Wert von 3.Werden nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt, gilt ein Wert von 4.
    Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5.


    3.
  • Dampferzeugung
    Abwasser aus sonstigen
    Anfallstellen bei der Dampferzeugung
    Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)50
    Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.
    Phosphor, gesamt3
    Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)10

  • Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
    1.
  • Wasseraufbereitung
    Qualifizierte Stichprobe oder
    2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Stichprobe
    mg/l
    Arsen0,1-
    Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,2
    Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Regenerationswasser von Ionenaustauschern-1
    Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.

    2.
  • Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen
    Stichprobe
    mg/l
    Zink4
    Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,15

    3.
  • Dampferzeugung
    Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
    Qualifizierte Stichprobe oder
    2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Stichprobe
    mg/l
    Zink1-
    Chrom, gesamt0,5-
    Cadmium0,05-
    Kupfer0,5-
    Blei0,1-
    Nickel0,5-
    Vanadium4-
    Hydrazin-2
    Chlor, freies-0,2
    Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
Abwasser aus der
Frischwasserkühlung
von industriellen
und gewerblichen
Prozessen und von
Kraftwerken im Ablauf
Abflutung von
Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken
(Abflutwasser aus
der Umlaufkühlung)
Abflutung sonstiger
Kühlkreisläufe
Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)mg/l0,150,150,5
Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor)mg/l0,20,30,3
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G(tief)L) -1212

(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.

Anhang 32

Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi

    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:
    1.
  • Verarbeitung von Festkautschuk
      1.1
    • Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
    • 1.2
    • Artikel aus der Extrusion,
    • 1.3
    • Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
    • 1.4
    • Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
    • 1.5
    • Reifen;
  • 2.
  • Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
    1.
  • Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
  • 2.
  • Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
  • 3.
  • Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
  • 4.
  • Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,
  • 5.
  • Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
  • 6.
  • Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
  • 7.
  • abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
  • 8.
  • Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)mg/l25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20
Phosphor, gesamtmg/l2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Zink2
Blei0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1

Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

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