AbwV

Abwasserverordnung

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Vom 21.3.1997 (BGBl. I S. 566)

Neugefasst am 17.6.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625)

Zuletzt geändert am 17.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 132)

Anhang 40

Metallbearbeitung, Metallverarbeitung


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
    1.
  • Galvanik,
  • 2.
  • Beizerei,
  • 3.
  • Anodisierbetrieb,
  • 4.
  • Brüniererei,
  • 5.
  • Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
  • 6.
  • Härterei,
  • 7.
  • Leiterplattenherstellung,
  • 8.
  • Batterieherstellung,
  • 9.
  • Emaillierbetrieb,
  • 10.
  • Mechanische Werkstätte,
  • 11.
  • Gleitschleiferei,
  • 12.
  • Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.
  • Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
  • 2.
  • Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
  • 3.
  • Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
  • 4.
  • Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
  • 5.
  • Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l333-----2333
Ammoniumstickstoff
mg/l10030-30305050502030--
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l400100100200200400600200100400400300
Eisen
mg/l33-33-333333
Fluorid, gelöst
mg/l502050-50-50-5030--
Nitritstickstoff
mg/l-555-5--55--
Kohlenwasserstoffe, gesamt
mg/l101010101010101010101010
Phosphor, gesamt
mg/l222222222222
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)642666664666

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX
mg/l111111111111
Arsen
mg/l0,1-----0,10,1----
Barium
mg/l-----2------
Blei
mg/l0,5---0,5-0,50,50,50,5-0,5
Cadmium
mg/l0,2---0,1--0,20,20,1-0,2
kg/t0,3------1,5----
Chlor, freies
mg/l0,50,5-0,5-0,5---0,5--
Chrom, gesamt
mg/l0,50,50,50,5--0,5-0,50,50,50,5
Chrom VI
mg/l0,10,10,10,1--0,1-0,10,1-0,1
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l0,2----10,2--0,2--
Cobalt
mg/l--1-----1---
Kupfer
mg/l0,50,5----0,50,50,50,50,50,5
Nickel
mg/l0,50,5-0,5--0,50,50,50,50,50,5
Quecksilber
mg/l-------0,05----
kg/t-------0,03----
Selen
mg/l--------1---
Silber
mg/l0,1-----0,10,1----
Sulfid, leicht freisetzbar
mg/l11-1--111---
Zinn
mg/l2-2-2-2-----
Zink
mg/l222-2--22222

(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn
    1.
  • die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,
  • 2.
  • die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
  • 3.
  • die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,
  • 4.
  • nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
      a)
    • cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
    • b)
    • Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
    • c)
    • nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.

Anhang 41

Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern


    A
  • Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

    B
  • Allgemeine Anforderungen
(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:
    1.
  • Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,
  • 2.
  • Kühlwasser und Spülwasser sind so weit wie möglich nach Aufbereitung wiederzuverwenden,
  • 3.
  • Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.

(2) Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

    1.
  • Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,
  • 2.
  • Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,
  • 3.
  • silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.

    C
  • Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Stichprobe
mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 130
Sulfat1 000
Fluorid, gelöst 6,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt15
Ammoniumstickstoff 10
____________


(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

    D
  • Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
    1.
  • Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub), Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folgende Anforderungen:
    Qualifizierte Stichprobe oder
    2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Arsen0,3
    Antimon0,3
    Barium3,0
    Blei0,3

    2.
  • Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
    Qualifizierte Stichprobe oder
    2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Kupfer0,3
    Nickel0,5
    Chrom, gesamt0,3
    Cadmium0,05
    Zinn0,5
    Zink0,5
    Bor3,0

____________

    3.
  • (weggefallen)
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
    1.
  • Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).
  • 2.
  • Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
  • 3.
  • Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
  • F = (C x Q x 100)/(HF x P)
  • 4.
  • Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3,0 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
  • 5.
  • Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
    Qualifizierte Stichprobe oder
    2-Stunden-Mischprobe
    mg/l
    Kupfer0,3
    Nickel0,5
    Chrom, gesamt0,3
    Cadmium0,05
    Zinn0,5
    Zink0,5
    Bor3,0

____________

(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6,0 mg/m2 Kupfer, 3,0 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.

    E
  • Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten.

    F
  • Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.

Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3 000 mg/l.Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von 30 mg/l.Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behandelt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als 20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit wie möglich zu mindern.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als 20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit wie möglich zu mindern.

Anhang 42

Alkalichloridelektrolyse



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

    1.
  • Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,
  • 2.
  • Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
  • 3.
  • Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
  • 4.
  • Nutzung von Abwasser zur Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    1.
  • Rückführung der Sole,
  • 2.
  • Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

    1.
  • Verwendung hochreiner Sole,
  • 2.
  • Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
  • 3.
  • Reduktion von Chlorat mit Säure,
  • 4.
  • katalytische Reduktion von Chlorat,
  • 5.
  • Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
    1.
  • Einsatz von Hochleistungsmembranen,
  • 2.
  • Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.

(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.

(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:

ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
CSB50 mg/l
TOC20 mg/l
Abfiltrierbare Stoffe35 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.


H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

ParameterMindesthäufigkeit
TOCWöchentlich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
AOXMonatlich
Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

ParameterProbenahmeMindesthäufigkeit
AOX, Chlorat, Chlorid und freies ChlorStichprobeMonatlich
Kupfer, Nickel, SulfatQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Jährlich
Freies Chlor (Redoxpotential)KontinuierlichKontinuierlich

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Anhang 43

Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern



A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:

    1.
  • Viskosefilamentgarn,
  • 2.
  • Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
  • 3.
  • Zellglas,
  • 4.
  • Celluloseacetatfaser.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.


B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

    1.
  • Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z. B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Mehrfachnutzung, Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
  • 2.
  • Kondensation von Brüden (z. B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
  • 3.
  • Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
  • 4.
  • Verminderung von Spinnbadverlusten (z. B. bei der Rinnenspülung),
  • 5.
  • Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
  • 6.
  • Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
  • 7.
  • Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe Juli 2019)) von 150 g/t Zellstoff enthält,
  • 8.
  • Einsatz von Bleichbädern, die weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel enthalten,
  • 9.
  • Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien, aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen,
  • 10.
  • Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.

(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern weder Chlor noch chlorabspaltende Mittel enthalten sind.

(3) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(4) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Betreiber hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(5) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

    1.
  • Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
  • 2.
  • Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:

Bereiche1234
ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
TOCkg/t7,07,0170,70
CSBkg/t2020502,0
Ngesmg/l10501010
Pgesmg/l2,02,02,02,0
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l0,300,300,30
GEi2222

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den Parameter CSB in kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegenden Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:

ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
TOC3,3 Tonnen/a33 mg/l
Abfiltrierbare Stoffe3,5 Tonnen/a35 mg/l
TNb2,5 Tonnen/a25 mg/l,
Nges2,0 Tonnen/a20 mg/l,

(4) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten:

ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
AOX100 kg/a1,0 mg/l
Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/l
Kupfer5,0 kg/a0,050 mg/l
Nickel5,0 kg/a0,050 mg/l
Zink30 kg/a0,30 mg/l

(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche1234
ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zinkmg/l1,0
Kupferg/t7,0
AOXg/t4030308,0

Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8,0 kg/t.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte in g/t und kg/t beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probennahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.


F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink, der sich errechnet nach Teil D Absatz 3.

(2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.


G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.


H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:

ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Nges oder TNbTäglich
PgesTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
    a)
  • die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
  • b)
  • im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
      I.
    • der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
    • II.
    • die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung sowie bei Abwasser aus den Herstellungsbereichen 1, 3 und 4.Der Jahresmittelwert für TNb und Nges für Abwasser aus Herstellungsbereich 2 kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×