WODrittelbG

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Vom 23.6.2004 (BGBl. I S. 1393)

Teil 1
Wahl
Kapitel 1
Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl
§ 1Mitteilung des Unternehmens
Abschnitt 2
Wahlvorschläge
§ 7Wahlvorschläge
Abschnitt 3
Stimmabgabe
§ 13Stimmabgabe, Stimmzettel
Abschnitt 4
Schriftliche Stimmabgabe
§ 16Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Abschnitt 5
Stimmauszählung und Ergebnis
§ 18Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 2
Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 23Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Abberufung
Kapitel 1
Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
§ 32Einleitung des Abberufungsverfahrens
Kapitel 2
Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 38Allgemeine Vorschriften
Teil 3
Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 1
Wahl
§ 42Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Abberufung
§ 46Allgemeine Vorschriften
Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 50Berechnung der Fristen

§ 19b

Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung

(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde.

(2) 1 Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2 § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.

§ 20

Niederschrift des Wahlergebnisses

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

§ 21

Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen.

(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

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