WODrittelbG

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Vom 23.6.2004

§ 41

Abberufungsausschreiben

Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.