WODrittelbG

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Vom 23.6.2004 (BGBl. I S. 1393)

Teil 1
Wahl
Kapitel 1
Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl
§ 1Mitteilung des Unternehmens
Abschnitt 2
Wahlvorschläge
§ 7Wahlvorschläge
Abschnitt 3
Stimmabgabe
§ 13Stimmabgabe, Stimmzettel
Abschnitt 4
Schriftliche Stimmabgabe
§ 16Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Abschnitt 5
Stimmauszählung und Ergebnis
§ 18Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 2
Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 23Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Abberufung
Kapitel 1
Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
§ 32Einleitung des Abberufungsverfahrens
Kapitel 2
Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 38Allgemeine Vorschriften
Teil 3
Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 1
Wahl
§ 42Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Abberufung
§ 46Allgemeine Vorschriften
Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 50Berechnung der Fristen
Teil 1
Wahl
Kapitel 1
Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl

§ 1

Mitteilung des Unternehmens

1 Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach § 1 des Gesetzes Arbeitnehmervertreter angehören müssen, teilt dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Arbeitnehmern spätestens 14 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen sind. 2 Dabei sind der voraussichtliche Beginn ihrer Amtszeit sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anzugeben. 3 Die Wahl der Arbeitnehmervertreter soll so durchgeführt werden, dass das Wahlergebnis möglichst zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit feststeht.

§ 2

Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung

(1) 1 Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. 2 Ihm obliegt die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2 Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3 Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4 Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein. 5 Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(4) 1 Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. 2 Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 3 Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.

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