WODrittelbG

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Vom 23.6.2004

§ 24

Mitteilung des Unternehmens

Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.