Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Vom
23.6.2004
§ 49
Stimmabgabe
1Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab.
2Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.