WODrittelbG

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Vom 23.6.2004 (BGBl. I S. 1393)

Teil 1
Wahl
Kapitel 1
Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl
§ 1Mitteilung des Unternehmens
Abschnitt 2
Wahlvorschläge
§ 7Wahlvorschläge
Abschnitt 3
Stimmabgabe
§ 13Stimmabgabe, Stimmzettel
Abschnitt 4
Schriftliche Stimmabgabe
§ 16Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
Abschnitt 5
Stimmauszählung und Ergebnis
§ 18Öffentliche Stimmauszählung
Kapitel 2
Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 23Allgemeine Vorschriften
Teil 2
Abberufung
Kapitel 1
Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
§ 32Einleitung des Abberufungsverfahrens
Kapitel 2
Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 38Allgemeine Vorschriften
Teil 3
Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 1
Wahl
§ 42Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Abberufung
§ 46Allgemeine Vorschriften
Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 50Berechnung der Fristen

§ 43

Einleitung der Wahl

(1) Die in § 1 bezeichnete Frist wird auf 22 Wochen verlängert.

(2) 1 Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. 2 Der nach § 25 Abs. 1 zuständige Wahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr.

(3) 1 Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der zuständige Wahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. 2 Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. 3 Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(4) 1 Der zuständige Wahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. 2 Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. 3 Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. 4 Außerdem übersendet der zuständige Wahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. 5 Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 4 bezeichnete Wählerliste.

§ 45

Stimmabgabe

(1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.

(2) 1 Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zuständige Wahlvorstand

1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 Prozent übersteigt;
2. allen Arbeitnehmern der Seebetriebe, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
2 Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 3 Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahlvorstand abgesandt werden.

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