VersStDV

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 13.7.1937

Neugefasst am 27.4.2021

§ 3

Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler

1Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. 2Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.