VersStDV

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 13.7.1937

Neugefasst am 27.4.2021

§ 5

Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.