VersStDV

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 13.7.1937

Neugefasst am 27.4.2021

§ 11

Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

1Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. 2Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.