VersStDV

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 13.7.1937

Neugefasst am 27.4.2021

§ 10

Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen

1Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der Umstände geleistet worden ist, die das Entfallen der Steuerbarkeitsvoraussetzungen und der Steuerpflicht begründen. 2Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.