VersStDV

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 13.7.1937

Neugefasst am 27.4.2021

III.
Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren

§ 12

Nachentrichtung

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.