Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes
Vom
13.7.1937
Neugefasst am
27.4.2021
§ 13
Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.