RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718, 788)

Neugefasst am 15.3.2022 (BGBl. I S. 610)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
§ 13Wertgebühren
Abschnitt 3
Angelegenheit
§ 16Dieselbe Angelegenheit
Abschnitt 4
Gegenstandswert
§ 22Grundsatz
Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
§ 34Beratung, Gutachten und Mediation
Abschnitt 6
Gerichtliche Verfahren
§ 37Verfahren vor den Verfassungsgerichten
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
§ 42Feststellung einer Pauschgebühr
Abschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 44Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59bBekanntmachung von Neufassungen

§ 29a

Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

§ 30

Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz

(1) 1 In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. 2 Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 31

Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

(1) 1 Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. 2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. 4 Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 31a

Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1 Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2 § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 31b

Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

§ 32

Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) 1 Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. 2 Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

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