Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom
5.5.2004
Neugefasst am
15.3.2022
Zuletzt geändert am
24.10.2024
§ 29a
Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.