Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom
5.5.2004
Neugefasst am
15.3.2022
Zuletzt geändert am
24.10.2024
§ 29
Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.