RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 15.3.2022

Zuletzt geändert am 14.12.2023

§ 49

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
 5 00028422 000 399
 6 00029525 000 414
 7 00030630 000 453
 8 00031735 000 492
 9 00032840 000 531
10 00033945 000 570
13 00035450 000 609
16 000369  über
50 000

659
19 000384