Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom
5.5.2004
Neugefasst am
15.3.2022
Zuletzt geändert am
14.12.2023
§ 57
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.