Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Vom
5.5.2004
Neugefasst am
15.3.2022
Zuletzt geändert am
24.10.2024
§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.