PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581)

Zuletzt geändert am 12.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 359)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
Ausbildung
§ 5Ausbildungsziel
Abschnitt 2
Ausbildungsverhältnis
§ 16Ausbildungsvertrag
Abschnitt 3
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26Grundsätze der Finanzierung
Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37Ausbildungsziele
Teil 4
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
Abschnitt 2
Erbringen von Dienstleistungen
§ 44Dienstleistungserbringende Personen
Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
§ 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49Zuständige Behörden
Abschnitt 4
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
Abschnitt 5
Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55Statistik; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 57Bußgeldvorschriften
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 18

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.

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