PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017

Zuletzt geändert am 28.10.2025

Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 63

Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.