PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 45

Rechte und Pflichten

Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.