(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.