PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581)

Zuletzt geändert am 12.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 359)

Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
Ausbildung
§ 5Ausbildungsziel
Abschnitt 2
Ausbildungsverhältnis
§ 16Ausbildungsvertrag
Abschnitt 3
Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 26Grundsätze der Finanzierung
Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37Ausbildungsziele
Teil 4
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
Abschnitt 2
Erbringen von Dienstleistungen
§ 44Dienstleistungserbringende Personen
Abschnitt 2a
Partielle Berufsausübung
§ 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 49Zuständige Behörden
Abschnitt 4
Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
§ 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
Abschnitt 5
Statistik und Verordnungsermächtigung
§ 55Statistik; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 57Bußgeldvorschriften
Teil 5
Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 63Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

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