PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 66e

Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen

1Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. 2Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.