(1) 1Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
(2) 1Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) 1Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.