(1) 1 Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2 Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3 Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4 Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5 Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.
(2) 1 Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur bei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen. 2 Die Autorisierungen nach Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.
(3) 1 Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. 2 Im Fall einer Störung dürfen bereits abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.
(1) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2 Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
(2) 1 Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2 Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2 Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3 Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.
(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Krankenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsystems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hinblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems ist insbesondere zu prüfen, ob
(3) 1 Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2 Die Freigabe ist manipulationssicher durchzuführen.
(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden können.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.
(1) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten, so dass die Anmeldung und die Stimmabgabe per Online-Wahl auch technisch ungeübten Wahlberechtigten und wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen möglich sind.
(2) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.
(3) 1 Die Wahlberechtigten sind mit der Übersendung der Wahlunterlagen über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem Stand der Technik geschützt werden kann. 2 Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe per Online-Wahl durch die Wahlberechtigten im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen.
(4) Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 liegt bei den Wahlberechtigten.
(1) 1 Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme per Online-Wahl abgeben. 2 Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 6 Absatz 1 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.
(2) Eine Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine Stimme per Online-Wahl abgegeben haben.
(3) 1 Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat grundsätzlich mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist. 2 Erfüllt das Authentisierungsmittel diese Voraussetzungen nicht, stellen die teilnehmenden Krankenkassen auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Anwendung des BSI IT-Grundschutzes durch weitere geeignete Maßnahmen sicher, dass die durch das niedrigere Vertrauensniveau des Authentisierungsmittels entstehenden Risiken eines Missbrauchs auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
(4) 1 Nach der Anmeldung wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. 2 Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die Online-Stimme an die elektronische Wahlurne. 3 Mit dem Absenden der Online-Stimme ist diese abgegeben. 4 Bevor die Online-Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. 5 Die Abgabe der Online-Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. 6 Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der Online-Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.
(5) 1 Die Wahlberechtigten können die Stimmabgabe per Online-Wahl abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. 2 In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimmabgabe per Online-Wahl vornehmen.
(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.
(7) Mit der Stimmabgabe per Online-Wahl muss die abgegebene Online-Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.
(1) 1 Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. 2 Die elektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Online-Stimme zu den individualisierten Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.
(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.
(3) In der elektronischen Wahlurne muss eine Veränderung von Online-Stimmen, das unbefugte Hinzufügen, die Entnahme und der Austausch von Online-Stimmen erkennbar sein.
(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.