§ 15
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1)
1Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen.
2Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.
Zu prüfen ist insbesondere, ob
1.
das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
2.
die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,
3.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
4.
die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
5.
die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2)
Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.