Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom
23.9.2020
Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 14
Bestellung einer Online-Wahlleitung
1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr.
2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.