OnlWahlV

Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 23.9.2020

Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 14

Bestellung einer Online-Wahlleitung

1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.