1 Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Informationstechnik des Online-Wahlverfahrens sind nach dem Stand der Technik in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für das Modellprojekt erlassenen Technischen Richtlinie TR-03162 festgelegt. 2 Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinie TR-03162 wird auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und durch einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(1) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich das Sicherheitskonzept für die Online-Wahlen unter Anwendung des BSI IT-Grundschutzes in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen. 2 Wird für einzelne Prozessschritte oder zu schützende Informationen gemäß BSI IT-Grundschutz ein hoher oder ein sehr hoher Schutzbedarf für mindestens eines der Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität festgestellt, ist von den teilnehmenden Krankenkassen für diese Prozessschritte oder zu schützenden Informationen eine Risikoanalyse unter Anwendung des BSI-Standards zum Risikomanagement in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.
(2) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen erarbeiten gemeinsam und einheitlich ein Notfallkonzept unter Anwendung des BSI-Standards zum Notfallmanagement in der jeweils gültigen Fassung. 2 Das Notfallkonzept ist von den teilnehmenden Krankenkassen im Hinblick auf ihre spezifischen Vorgaben und Anforderungen anzupassen.
(1) 1 Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3 Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.
(2) 1 Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2 Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4 Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.
(3) 1 Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2 Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.
(1) 1 Der Wahlzeitraum für die Stimmabgabe per Online-Wahl beginnt am 51. Tag vor dem Wahltag um 00:00:00 Uhr und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2 Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3 Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4 Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5 Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.
(2) 1 Die Aktivierung und die Deaktivierung des Online-Wahlsystems durch den Online-Dienstleister dürfen nur bei Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses erfolgen. 2 Die Autorisierungen nach Satz 1 sind vom Wahlausschuss zu protokollieren.
(3) 1 Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelten Schutzbedarf entsprechend ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen. 2 Im Fall einer Störung dürfen bereits abgegebene Stimmen nicht verloren gehen.
(1) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2 Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
(2) 1 Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2 Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) 1 Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2 Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3 Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.
(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Krankenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsystems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hinblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems ist insbesondere zu prüfen, ob
(3) 1 Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2 Die Freigabe ist manipulationssicher durchzuführen.
(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden können.
(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.